Das Angeln in den Vereinsgewässern des Fischereivereins Furth im Wald e.V. ist nur aktiven Mitgliedern gestattet, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeines und eines Jahreserlaubnisscheines des Fischereivereins Furth im Wald e.V. sind. Die Jahresfangliste muss bis 13. Dezember des jeweiligen Jahres im Sporthaus Schromm abgeben werden. Bei Versäumnis wird eine Gebühr von 20 € erhoben. Der staatl. Fischereischein, der Erlaubnisschein sowie die Fangbücher sind beim Angeln mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen auszuhändigen. Der Parkschein für den Drachensee ist gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen!!!
Das gesamte Vereinsgewässer ist an den Tagen der Monatsversammlungen von 19:00 bis 21:00 Uhr und für die Dauer von vereinsinternen Gemeinschaftsfischen gesperrt.
Es darf nur 1 Hecht oder 1 Zander pro Tag maximal 10 pro Jahr im gesamten Vereinsgewässer (Chamb und Drachensee) gefangen werden. Waller haben, kein Schonmass und keine Schonzeit und es gibt dafür keine Fangbeschränkung!
Nach Erreichen der Fangbeschränkung ist das Fischen auf diese Fischart einzustellen.
Ausnahmeregelungen: Sperrzeiten wegen Fischbesatz werden frühzeitig bekannt gegeben (Tageszeitung/ Homepage/ Whats App).
Mit Ausnahme folgender Bereiche darf im gesamten See vom Ufer oder von Ruderbooten aus gefischt werden:
- In der Sicherheitszone von der Staumauer bis zu den Bojen
- Im östlichen Teil der Ösbühler Bucht, ab den Bojen vor den beiden Inseln
- In der Ökozone seeaufwärts gesehen, auf der Ösbühler Seite ab Höhe der Zufahrt zum Parkplatz bei der ersten Beobachtungsstation und auf der Blätterbergseite ab etwa fünf Meter vor Ende des Waldes.
Die Sicherheitszone, die Ökozone (ab Schwimmsteg seeaufwärts) und der Bereich östlich der Bojen in der Ösbühler Bucht dürfen nicht mit Booten befahren werden. Im gesamten Seebereich ist größtmögliche Rücksicht auf den Natur- und Vogelschutz zu nehmen.
Alle lebensfähigen Fische, die Schonmaßen und Schonzeiten unterliegen und diesen nicht entsprechen, müssen sofort schonend in die Gewässer zurückgesetzt werden. Das Hältern ist nur in Ausnahmefällen und in geringstmöglicher Dauer zulässig.
Anfüttern: Vor- und Anfüttern ist in allen Vereins- und Pachtgewässern nicht erlaubt. Während des Fischens ist das Beifüttern (z.B. mit Futterkorb) im beschränkten (maximal 0,5kg/Tag), verantwortungsvollen Umfang gestattet.
Feuer: Feuerschalen oder offenes Feuer (Kochstelle, Grill oder Lagerfeuer) ist verboten. In Landschaftsschutzgebieten ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.
Wetterschutz: Das Aufstellen von Zelten, Pavillons und Wohnwagen ist am Seeufer verboten.
Ausnahme: Freizeitufer Zeltplatz (Genehmigung der Stadt Furth im Wald erforderlich). Ein Wetterschutz wie z.B. Brolly ist auf den ausgewiesenen Bereichen erlaubt, eine Beschädigung der Grasnarbe muss vermieden werden.
Achtung: Das Mitbringen und Angeln mit lebenden Köderfischen ist aufs strengste untersagt!
Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Das Parken ist auf den öffentlichen Parkflächen oder auf den für die Angler ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt. Für Flurschäden haftet der Verursacher.
Die Vorstandschaft empfiehlt, mit abgesenkten Schnüren zu fischen!
Wer gegen Vereinsbestimmungen oder gesetzliche Vorgaben verstößt, muss mit Disziplinarmaßnahmen rechnen, die in schwersten Fällen bis zum Ausschluss aus dem Verein führen können. Gleiches gilt, wer das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schädigt. Der Verkauf von in den Vereinsgewässern gefangenen Fischen sowie der Tausch gegen andere Sachwerte ist verboten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das FiG sind die Aufseher ermächtigt sofort die Angelerlaubnis vorläufig einzuziehen. Jedes aktive Mitglied muss jährlich 10 Arbeitseinsatz-Stunden ableisten (außer Rentner, Pensionisten, Schwerbehinderte bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises). Für jede fehlende Arbeitsstunde werden 12 € Ausfallgebühr eingezogen.
Achtung: Kündigungen, Änderungen des Status Aktiv oder Passiv müssen bis 31. Oktober bei der Vorstandschaft gemeldet sein, um im nächsten Jahr wirksam zu werden.